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212.400 KESG CH-BS

§ 13 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Zuständigkeit für die ärztlich angeordnete Unterbringung

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 13 KESG · Zuständigkeit für die ärztlich angeordnete Unterbringung

1. Ärztinnen und Ärzte des zuständigen kantonalen Dienstes sind befugt, Unterbringungen gemäss Art. 429 ZGB für eine Dauer von maximal sechs Wochen anzuordnen.

2. Der Regierungsrat kann auch Privatärztinnen und Privatärzte der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie für zuständig erklären.

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