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212.400 KESG CH-BS

§ 12 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Allgemeine Zuständigkeit

Fürsorgerische Unterbringung
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§ 12 KESG · Allgemeine Zuständigkeit

1. Die KESB ist zuständig für die Anordnung, die Aufhebung und die periodische Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit in Einzelfällen an die Einrichtung. Vorbehalten bleibt Art. 429 Abs. 3 ZGB, wonach bei einer ärztlich angeordneten Unterbringung die Einrichtung über die Entlassung entscheidet.

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