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§ 11 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Massnahmen in Kinder- und Jugendheimen
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§ 11 KESG · Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

1. Ist eine minderjährige Person in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht, darf die Einrichtung Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen ergreifen und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient

a) eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder

b) eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen; oder

c) der pädagogische Zweck der Platzierung nur mit der Massnahme erreicht werden kann.

2. Vor dem Ergreifen der Massnahme wird der Person erklärt, warum die Massnahme ergriffen wird und wie lange sie voraussichtlich dauert.

3. Über jede Massnahme wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.

4. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die KESB anrufen. Stellt die KESB fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme oder hebt sie auf. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung.

5. Jedes Begehren um Beurteilung durch die KESB wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

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