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212.400 KESG CH-BS

§ 10a Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Vorsorgeauftrag

Verfahren
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§ 10a KESG · Vorsorgeauftrag

1. Die KESB bietet auf Ersuchen Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen an. Sie kann mit dieser Aufgabe auch eine geeignete Stelle beauftragen.

2. Vorsorgeaufträge werden auch durch die KESB verurkundet.

3. Vorsorgeaufträge können bei der KESB hinterlegt werden. Die KESB macht dem Zivilstandsamt zwecks Eintragung in die zentrale Datenbank hiervon Mitteilung.

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