212.400
KESG
CH-BS
§ 10 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Zusammenarbeit und Amtshilfe
Verfahren
§ 10 KESG · Zusammenarbeit und Amtshilfe
1. Die kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes verpflichtet, geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
2. Die KESB sowie die mit der Vollstreckung von Entscheidungen beauftragte Person können nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen.