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212.400 KESG CH-BS

§ 1 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 1 KESG · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Verwaltungsbehörde mit im Entscheid unabhängigen Spruchkammern.

2. Die Spruchkammern bestehen aus Juristinnen oder Juristen für den Vorsitz, internen Mitgliedern der KESB und externen Mitgliedern. Als extern gelten Mitglieder, die weder dem zuständigen Departement noch der antragstellenden oder einer mit dem Vollzug von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen betrauten Behörde angehören.

3. In den Spruchkammern sollen soweit möglich jeweils beide Geschlechter vertreten sein.

4. Die Vorsitzenden sowie die externen Mitglieder der Spruchkammern werden vom Regierungsrat gewählt.

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