212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Bewilligungspflicht
Bewilligung und Aufsicht
§ 9 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Bewilligungspflicht
1. Pflegefamilien bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Pflegekind von einer Behörde untergebracht oder im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen wird.
3. Die Pflegefamilie hat das Bewilligungsgesuch frühzeitig, in jedem Fall vor der Aufnahme des Pflegekindes, einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festlegen.