212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Förderung des Pflegekinderwesens
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Förderung des Pflegekinderwesens
1. Das zuständige Departement kann Beiträge an Dritte ausrichten, die mit ihren Angeboten Pflegefamilien in ihrer Aufgabe unterstützen.