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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 8 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Förderung des Pflegekinderwesens

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Förderung des Pflegekinderwesens

1. Das zuständige Departement kann Beiträge an Dritte ausrichten, die mit ihren Angeboten Pflegefamilien in ihrer Aufgabe unterstützen.

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