212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
1. Die an einer Unterbringung in einer Pflegefamilie beteiligten Behörden und Private arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen.
2. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
3. Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.