212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Zuständiges Departement
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Zuständiges Departement
1. Das Erziehungsdepartement ist für das Pflegekinderwesen zuständig.
2. Es kann Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
3. Es kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.