Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 5 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Zuständiges Departement

1. Das Erziehungsdepartement ist für das Pflegekinderwesen zuständig.

2. Es kann Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.

3. Es kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.

← § 4 Pflegefamilienverordnung, PFVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Gegenstand und Zweck § 6 Pflegefamilienverordnung, PFVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →