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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 4 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Formen der Betreuung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Formen der Betreuung

1. Es werden folgende Formen der Betreuung unterschieden

a) Dauerbetreuung: Betreuung mit Ausnahme von Ferien oder Besuchen ausserhalb der Pflegefamilie entsprechend der Besuchsregelung;

b) Wochenbetreuung: Betreuung in der Regel fünf Tage pro Woche; Wochenenden und Ferien werden regelmässig ausserhalb der Pflegefamilie verbracht;

c) Kurzzeitbetreuung: Betreuung bis zu drei Monaten.

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