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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 33 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Übergangsbestimmungen

1. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2. Bei Wirskamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Pflegefamilien und Beitragsentscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt.

3. Bei meldepflichtigen Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege gemäss § 21, für die das neue Recht eine Bewilligung verlangt, prüft das zuständige Departement bis spätestens 31. Dezember 2017, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Bestehende Angebote dürfen weitergeführt werden, bis das zuständige Departement über die Bewilligung entschieden hat.

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