§ 30 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Gebühren
§ 30 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Gebühren
1. Die Tätigkeit der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2. Gibt ein Pflegeverhältnis oder ein Dienstleistungsangebot zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
3. Notwendige Auslagen für bei Dritten in Auftrag gegebene Gutachten, Dolmetscherinnen- oder Dolmetscher- sowie Übersetzungsdienste oder ähnliche Dienstleistungen können den Pflegefamilien oder den Anbieterinnen und Anbietern von Dienstleistungen ganz oder teilweise auferlegt werden.
4. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.