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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 3 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Ziele der Familienpflege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Ziele der Familienpflege

1. Pflegefamilien integrieren Pflegekinder in ihren Alltag.

2. Sie betreuen und fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Pflegekinder entsprechend deren Bedürfnissen.

3. Sie unterstützen den Kontakt zwischen dem Pflegekind und seiner Herkunftsfamilie im Rahmen des Möglichen.

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