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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 29 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Kostentragung bei Platzierungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege

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§ 29 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Kostentragung bei Platzierungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege

1. Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.

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