§ 28 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Beiträge an Familienplatzierungsorganisationen
§ 28 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Beiträge an Familienplatzierungsorganisationen
1. Erfolgt die Platzierung und Abrechnung des Pflegeverhältnisses über eine Familienplatzierungsorganisation, so hat diese vorgängig beim zuständigen Departement ein Gesuch um beitragsrechtliche Anerkennung einzureichen.
2. Das Anerkennungsgesuch muss folgende Angaben beinhalten
a) Bezeichnung der Dienstleistungen, die von der Familienplatzierungsorganisation übernommen werden, einschliesslich dem Nachweis, dass der entsprechende Melde- und Bewilligungspflicht nachgekommen wurde;
b) Bezeichnung der innerhalb der Familienplatzierungsorganisation zuständigen Personen;
c) Verfahren zur Entschädigungen der Pflegefamilien;
d) Höhe der Entschädigungen der Pflegefamilien;
e) Verfahren zur Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge;
f) Bezeichnung des für die Aufsicht über das Dienstleistungsangebots zuständigen Kantons und vorhandene Aufsichtsberichte.
3. Die Familienplatzierungsorganisation kann beitragsrechtlich anerkannt werden, wenn
a) die Angaben im Gesuch vollständig und überprüfbar sind und
b) die vorhandenen Berichte oder Auskünfte der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde positiv ausfallen.
4. Das zuständige Departement klärt die Anerkennungsvoraussetzungen ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.
5. Das zuständige Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für welche Dienstleistungen Beiträge ausgerichtet werden und in welcher Höhe.
6. Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Ersuchen hin Jahresrechnungen und Revisorenberichte einzureichen.
7. Anerkannte Familienplatzierungsorganisationen erbringen den Nachweis, dass die Pflegefamilie über eine Pflegeplatzbewilligung verfügt.