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§ 27 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Verfahren und Entscheid über Beiträge

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§ 27 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Verfahren und Entscheid über Beiträge

1. Die anerkannte Fachstelle gemäss § 24 Abs. 2 reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen Departement ein Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.

2. Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die Kostengutsprache unmittelbar nach der Platzierung beim zuständigen Departement ein.

3. Das zuständige Departement entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen. Es teilt seinen Entscheid der Pflegefamilie und der anerkannten Fachstelle mit.

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