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§ 25 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Beiträge für Pflegefamilien

Beiträge des Kantons
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§ 25 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Beiträge für Pflegefamilien

1. An die Aufenthalts- und Betreuungskosten werden Beiträge von maximal Fr. 1'700 monatlich für ein Pflegekind ausgerichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist den Unterschieden der Dauer-, Wochen- und Kurzzeitbetreuung angemessen Rechnung zu tragen. Das zuständige Departement erlässt entsprechende Richtlinien.

2. Ist das Pflegekind bei nahen Verwandten untergebracht, so werden die Beiträge angemessen reduziert.

3. Anerkannten Fachpflegefamilien kann bei besonders schwierigen Pflegeverhältnissen ein Zuschlag von maximal Fr. 800 gewährt werden.

4. In begründeten Fällen kann bei ausserkantonalen Pflegefamilien unter Berücksichtigung der ortsüblichen Ansätze von den kantonalen Beitragshöhen abgewichen werden.

5. Die Beiträge gemäss Abs. 1 bis 3 können jährlich aufgrund des Novemberindexes des Basler Lebenskostenindexes an die allgemeine Teuerung angepasst werden.

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