212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Aufsichtsmassnahmen
Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
§ 23 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Aufsichtsmassnahmen
1. Stellt das zuständige Departement Mängel bei den Dienstleistungsangeboten fest, so ordnet es geeignete Massnahmen zur Mängelbehebung an.
2. Kommt die Anbieterin oder der Anbieter der Anordnung nicht nach, so kann das zuständige Departement die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder die Bewilligung widerrufen. Pflegefamilien, die mit der Anbieterin oder dem Anbieter zusammenarbeiten, sowie die in Art. 20f PAVO aufgeführten Personen und Behörden werden vom zuständigen Departement unverzüglich informiert.