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§ 22 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Bewilligung und Aufsicht

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
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§ 22 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Bewilligung und Aufsicht

1. Das zuständige Departement prüft gestützt auf die für die Meldung erforderlichen Angaben und Belege, ob ein Angebote bewilligungspflichtig ist. Es kann weitere Angaben und Belege einfordern.

2. Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung für längstens fünf Jahre. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über Dienstleistungsangebote im Sinne von Art. 20e PAVO aus.

4. Ausserkantonale Anbieterinnen und Anbieter, welche Dienstleistungen im Kanton erbringen wollen, weisen gegenüber dem zuständigen Departement nach, dass sie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht im Sitz- bzw. Wohnsitzkanton erfüllt haben oder über eine dort nötige Bewilligung verfügen.

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