Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 21 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Melde- und Bewilligungspflicht

Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Melde- und Bewilligungspflicht

1. Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten (Anbieterinnen und Anbieter), müssen dies dem zuständigen Departement schriftlich melden und die in Art. 20b PAVO verlangten Angaben und Belege einreichen.

2. Sie benötigen eine Bewilligung, wenn sie

a) Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln;

b) das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleiten;

c) im Rahmen der ambulanten Wohnbegleitung gegen Entgelt Minderjährige beim selbstständigen Wohnen unterstützen und begleiten.

← § 20 Pflegefamilienverordnung, PFVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Gegenstand und Zweck § 22 Pflegefamilienverordnung, PFVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →