212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Melde- und Bewilligungspflicht
Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
§ 21 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Melde- und Bewilligungspflicht
1. Private Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten (Anbieterinnen und Anbieter), müssen dies dem zuständigen Departement schriftlich melden und die in Art. 20b PAVO verlangten Angaben und Belege einreichen.
2. Sie benötigen eine Bewilligung, wenn sie
a) Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln;
b) das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleiten;
c) im Rahmen der ambulanten Wohnbegleitung gegen Entgelt Minderjährige beim selbstständigen Wohnen unterstützen und begleiten.