212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Anerkennung
Anerkennung als Fachpflegefamilie
§ 20 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Anerkennung
1. Das zuständige Departement kann Pflegefamilien auf Antrag als Fachpflegefamilie anerkennen, wenn die Anforderungen nach § 19 dieser Verordnung erfüllt sind.
2. Die Anerkennung wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag erneuert werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3. Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, so kann das zuständige Departement die Anerkennung widerrufen.