Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 2 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Definition

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Definition

1. Als Pflegekinder gelten Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien betreut werden (Familienpflege).

2. Als Pflegefamilie gelten Familien oder Einzelpersonen, die bis zu drei Kinder und Jugendliche tags- und nachtsüber zur Pflege, Betreuung und Förderung in ihrem Haushalt aufnehmen.

3. Als Fachpflegefamilie gelten Pflegefamilien, welche zusätzliche Anforderungen im Bereich der Qualifikation und der Weiterbildung erfüllen und die als Fachpflegefamilie anerkannt worden sind.

4. Nicht als Pflegefamilien gelten

a) Familien, die Kinder und Jugendliche in Tagespflege aufnehmen und

b) die in § 2 der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) definierten Heime.

← § 1 Pflegefamilienverordnung, PFVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Gegenstand und Zweck § 3 Pflegefamilienverordnung, PFVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →