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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 18 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Amtshilfe

Bewilligung und Aufsicht
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§ 18 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Amtshilfe

1. Kantonale Behörden leisten der zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Amtshilfe.

2. Die zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Interesse des Kindeswohls insbesondere bei den Gesundheitsdiensten, bei den Bevölkerungsdiensten und den Migrationsbehörden, beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über Pflegefamilien sowie Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller für eine Eignungsbescheinigung oder Pflegeplatzbewilligung und über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen einzuholen.

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