212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Widerruf der Bewilligung
Bewilligung und Aufsicht
§ 17 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Widerruf der Bewilligung
1. Haben Veränderungen der Verhältnisse in der Pflegefamilie wesentliche Auswirkungen auf das Betreuungsverhältnis, werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt oder Aufforderungen zur Behebung von Mängeln nicht befolgt, kann das zuständige Departement die Bewilligung widerrufen.
2. Für das Verfahren ist Art. 11 PAVO massgebend.