212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Aufsicht
Bewilligung und Aufsicht
§ 16 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Aufsicht
1. Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 PAVO.
2. Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.