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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 14 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Änderung der Verhältnisse

Bewilligung und Aufsicht
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§ 14 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Änderung der Verhältnisse

1. Pflegefamilien melden der Bewilligungsbehörde wichtige Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich.

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