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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 13 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Inhalt der Bewilligung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 13 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Inhalt der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement für ein bestimmtes Pflegekind erteilt.

2. Sie wird längstens für fünf Jahre erteilt und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

3. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

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