212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Abklärungen
Bewilligung und Aufsicht
§ 12 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Abklärungen
1. Das zuständige Departement klärt die Verhältnisse in der Pflegefamilie in geeigneter Weise, insbesondere durch Hausbesuche, ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.