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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 12 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Abklärungen

Bewilligung und Aufsicht
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§ 12 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Abklärungen

1. Das zuständige Departement klärt die Verhältnisse in der Pflegefamilie in geeigneter Weise, insbesondere durch Hausbesuche, ab. Es kann Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

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