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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 11 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

Bewilligung und Aufsicht
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§ 11 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

1. Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erfolgt unter der Bedingung, dass das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert wird.

2. Das zuständige Departement überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit seinem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.

3. Die zuständige Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt seinen Entscheid dem zuständigen Departement mit.

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