212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung
Bewilligung und Aufsicht
§ 10 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung
1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 5 PAVO erfüllt sind und die Pflegefamilie ihren Wohnsitz im Kanton hat.