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212.260 PFVORFVARFA CH-BS

§ 10 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 10 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Allgemeine Bewilligungsvoraussetzung

1. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 5 PAVO erfüllt sind und die Pflegefamilie ihren Wohnsitz im Kanton hat.

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