212.260
PFVORFVARFA
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflegefamilienverordnung, PFVO · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Aufnahme und die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege im Kanton.
2. Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien betreut werden.