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212.250 KJHVO CH-BS

§ 9 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Inhalt der Bewilligung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 9 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Inhalt der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement der für die Heimleitung verantwortlichen Person erteilt.

2. Sie legt fest, wie viele Plätze bewilligt werden sowie welche Kinder und Jugendliche aufgenommen werden dürfen.

3. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

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