212.250
KJHVO
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Bewilligungsvoraussetzung
Bewilligung und Aufsicht
§ 8 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Bewilligungsvoraussetzung
1. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO erfüllt sind.