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212.250 KJHVO CH-BS

§ 8 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Bewilligungsvoraussetzung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 8 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Bewilligungsvoraussetzung

1. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO erfüllt sind.

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