Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 7 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Bewilligungspflicht

Bewilligung und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Bewilligungspflicht

1. Heime bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.

2. Das Bewilligungsgesuch ist gemäss Art. 14 PAVO rechtzeitig vor Betriebsaufnahme einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festlegen.

3. Der Betrieb des Heims darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

4. Wechselt die für die Heimleitung verantwortliche Person oder ändern andere Bewilligungsgrundlagen, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.

← § 6 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Gegenstand und Zweck § 8 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →