212.250
KJHVO
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Bewilligungspflicht
Bewilligung und Aufsicht
§ 7 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Bewilligungspflicht
1. Heime bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Das Bewilligungsgesuch ist gemäss Art. 14 PAVO rechtzeitig vor Betriebsaufnahme einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festlegen.
3. Der Betrieb des Heims darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4. Wechselt die für die Heimleitung verantwortliche Person oder ändern andere Bewilligungsgrundlagen, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.