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212.250 KJHVO CH-BS

§ 6 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Rechte und Pflichten der Heime

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Rechte und Pflichten der Heime

1. Heime klären Kinder und Jugendliche beim Eintritt entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung über ihre Rechte auf und beteiligen sie an allen Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen.

2. Sie informieren weiter über die Pflichten, die zuständige Ansprechperson und die Leitung des Heimes sowie über die Anschrift der zuständigen Aufsichts- sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

3. Sie schützen die anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor jeglicher Form von körperlicher oder psychischer Gewalt und achten deren persönliche Integrität.

4. Sie sind vor wichtigen Entscheiden anderer Behörden, die Auswirkungen auf den Heimaufenthalt und die weitere Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen haben, anzuhören.

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