212.250
KJHVO
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
1. Die an einer Unterbringung und Förderung in einem Heim beteiligten und mitbeteiligten Behörden, Institutionen, Schulen, Mitarbeitenden sowie beteiligte und mitbeteiligte Private arbeiten zum Wohl des Kindes zusammen.
2. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
3. Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Heime haben dem zuständigen Departement alle wichtigen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Bewilligungs-, Anerkennungs- und Beitragsvoraussetzungen, innert Monatsfrist zu melden. Ausserordentliche Ereignisse melden sie unverzüglich.