212.250
KJHVO
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Zuständiges Departement
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Zuständiges Departement
1. Das Erziehungsdepartement ist für die Heimpflege zuständig.
2. Das zuständige Departement kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.