Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 4 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Zuständiges Departement

1. Das Erziehungsdepartement ist für die Heimpflege zuständig.

2. Das zuständige Departement kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.

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