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212.250 KJHVO CH-BS

§ 32 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Übergangsbestimmungen

1. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2. Bei Wirksamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Heime und Beitragsentscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt.

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