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212.250 KJHVO CH-BS

§ 31 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Rechtsmittel

Rechtsmittel
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§ 31 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Rechtsmittel

1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden.

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