212.250
KJHVO
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Pflichtverletzungen
Sanktionen
§ 30 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Pflichtverletzungen
1. Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, kann vom zuständigen Departement mit einer Busse bis Fr. 1'000 belegt werden.