Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 30 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Pflichtverletzungen

Sanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Pflichtverletzungen

1. Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen ergeben, verletzt, kann vom zuständigen Departement mit einer Busse bis Fr. 1'000 belegt werden.

← § 29 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Gegenstand und Zweck § 31 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →