Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 3 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Ziele der Heimpflege

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Ziele der Heimpflege

1. Heime betreuen und fördern Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Entwicklung.

2. Sie bereiten die Kinder und Jugendlichen auf eine eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung unter besonderer Berücksichtigung der Schul- und Ausbildungsziele vor.

3. Die Herkunftsfamilie und andere wichtige Bezugspersonen werden nach Möglichkeit in die Betreuung und Förderung einbezogen.

4. Unterbringungen von kurzer Aufenthaltsdauer dienen der Stabilisierung der persönlichen Situation und der Abklärung des Hilfebedarfs. Sie bezwecken die Reintegration in die Herkunftsfamilie oder den Eintritt in eine geeignete Nachfolgeeinrichtung.

← § 2 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Gegenstand und Zweck § 4 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →