212.250
KJHVO
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Ziele der Heimpflege
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Ziele der Heimpflege
1. Heime betreuen und fördern Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Entwicklung.
2. Sie bereiten die Kinder und Jugendlichen auf eine eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung unter besonderer Berücksichtigung der Schul- und Ausbildungsziele vor.
3. Die Herkunftsfamilie und andere wichtige Bezugspersonen werden nach Möglichkeit in die Betreuung und Förderung einbezogen.
4. Unterbringungen von kurzer Aufenthaltsdauer dienen der Stabilisierung der persönlichen Situation und der Abklärung des Hilfebedarfs. Sie bezwecken die Reintegration in die Herkunftsfamilie oder den Eintritt in eine geeignete Nachfolgeeinrichtung.