212.250
KJHVO
CH-BS
§ 28 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Bericht zur Entwicklung
Planung und Datenbearbeitung
§ 28 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Bericht zur Entwicklung
1. Das zuständige Departement berichtet periodisch über die inhaltlichen, zahlenmässigen und finanziellen Entwicklungen. Es berücksichtigt die Erkenntnisse der «Kommission ergänzende Hilfe zur Erziehung» der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für seinen Bericht.