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212.250 KJHVO CH-BS

§ 27 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Verzeichnis der Unmündigen

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§ 27 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Verzeichnis der Unmündigen

1. Die Heime führen das gemäss Art. 17 PAVO verlangte Verzeichnis der Unmündigen.

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