212.250
KJHVO
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Kostentragung bei Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs
Beiträge des Kantons
§ 25 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Kostentragung bei Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs
1. Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.