Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 24 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Beitragsausrichtung

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§ 24 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Beitragsausrichtung

1. Der gemäss Beitragsentscheid festgesetzte Betrag wird dem Heim vom zuständigen Departement ausgerichtet.

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