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212.250 KJHVO CH-BS

§ 23 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Beitragsentscheid

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§ 23 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Beitragsentscheid

1. Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. Es teilt seinen Entscheid der Heimleitung sowie der anerkannten Fachstelle mit.

2. Bei einer kurzfristigen Notfallplatzierung erfolgt der Beitragsentscheid aufgrund der Meldung des Heimes.

3. Die Gewährung von Beiträgen ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.

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