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212.250 KJHVO CH-BS

§ 22 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Verfahren

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§ 22 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Verfahren

1. Die anerkannte Fachstelle reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen Departement das Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.

2. Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die Kostengutsprache unmittelbar nach Platzierung beim zuständigen Departement ein.

3. Für kurzfristige Notfallplatzierungen bis zu maximal drei Nächte ist kein Gesuch nötig. Das Heim meldet die Platzierung dem zuständigen Departement.

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