§ 21 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Grundsätze und Voraussetzungen
§ 21 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Grundsätze und Voraussetzungen
1. Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in Heimen werden ausgerichtet, wenn
a) das Kind seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat;
b) der Aufenthalt in einem Heim fachlich indiziert ist;
c) der Aufenthalt angeordnet wurde oder die Sorgeberechtigten den Aufenthalt beantragt haben; der Aufenthalt muss von einer anerkannten Fachstelle begleitet werden;
d) das Heim über eine Anerkennung gemäss Kapitel III. verfügt.
2. Anerkannte Fachstellen, welche Indikationen im Sinne von Abs. 1 lit. b) stellen können, sind folgende Behörden des Kantons Basel-Stadt
a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
b) der Kinder- und Jugenddienst;
c) die Jugendanwaltschaft oder
d) die psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.
3. Liegen wichtige Gründe vor, so kann auf Antrag einer anerkannten Fachstelle ein Beitrag für den Aufenthalt und die Betreuung von jungen Erwachsenen über das vollendete 18. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden, sofern der Aufenthalt und die Betreuung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen haben.