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212.250 KJHVO CH-BS

§ 20 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Verfahren, Entscheid und Widerruf

Anerkennung
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§ 20 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Verfahren, Entscheid und Widerruf

1. Das zuständige Departement klärt ab, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann dazu Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.

2. Es entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für welche Leistungsangebote Beiträge ausgerichtet werden.

3. Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder kommt das Heim der Aufforderung zur Behebung beanstandeter Mängel nicht nach, so kann das zuständige Departement die Anerkennung widerrufen.

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